Samstag, 28. Juli 2007

Aufklärung von Straftaten nicht um jeden Preis, nach Entscheid des Bundesgerichtshofes (BGH)

Ein Urteil des Landgerichts Wuppertal eines Prozesses, mit einer Verurteilung zu neuneinhalb Jahren Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben. Eine Neuverhanlung wurde angeordnet.

Die Verurteilung wurde hauptsächlich wegen der Tätigkeit eines verdeckten Ermittlers der Polizei erreicht, der den Tatverdächtigen in eine von der Polizei verwanzte Wohung lockte und ihn dort im Gespräch dazu brachte die Tat zuzugeben, sowie Angaben wie der mutmassliche Täter die Leiche und Spuren beseitigte, aus ihm herauslockte. Die Tonaufnahme des Gesprächs wurde in der Verhandlung verwendet und hatte entscheidenden Einfluss auf das Urteil.

Nach BGH Angaben habe der verdeckte Ermittler seine Befugnisse übertreten. Es können zwar verdeckte Ermittler eingesetzt werden, jedoch müssen diese sich auf ein "Augen und Ohren" offenhalten beschränken, sie dürfen einen Verdächtigen nicht in einer "vernehmungsähnlichen Situation" durch gezielte Fragen, zu einem Geständnis bewegen. Nach Angabe des Senatsvorsitzenden Klaus Tolksdorf, darf die Polizei die Vernehmung nicht verdeckt fortsetzen, wenn sie nicht anders weiterkommt. Es sei mit diesem Vorgehen ein grundlegendes Recht des Angeklagten "massiv verletzt" worden, nämlich im Strafprozess keine selbstbelastenden Angaben zu machen, der Tatverdächtige verweigerte jegliche Aussage vor Gericht und bei der Polizei. Nach Angabe von Tolksdorf darf die Polizei das Schweigerecht eines Angeklagten nicht unterlaufen, das Schweigerecht stehe vor der staatlichen Pflicht der Strafverfolgung, die Strafverfolgung zwinge nicht zur Aufklärung der Tat um jeden Preis.